Die Bankauskunft unterliegt strengen Beschränkungen

· Die Bankauskunft unterliegt strengen Beschränkungen
Welche Angaben werden abgefragt?

Unter einer Bankauskunft wird die Information über die bestehende Geschäftsbeziehung sowie deren ordnungsgemäße Abwicklung verstanden. Des Weiteren enthält die bankübliche Auskunft Angaben hinsichtlich vorhandenen Grundbesitzes des Kontoinhabers sowie eine einfache Angabe über dessen wahrscheinliche Kreditwürdigkeit.

An eine Bankauskunft werden strenge formale Anforderungen gestellt, seit dem Jahr 1987 wird sie ausschließlich auf einem Formular erteilt, welches von allen Banken gleichermaßen Verwendung findet. Auf diesem Formular werden zutreffende Angaben bestätigt, die Nichtangabe einzelner Daten wird als nicht offen ausgesprochene negative Bewertung verstanden; falls der Bank zu einzelnen Sachverhalten tatsächlich keine Daten vorliegen, kann sie eine entsprechende Angabe vornehmen.

Die Nichtbeantwortung einzelner Punkte der Bankauskunft kommt keineswegs selten vor, zumal für das Ausfüllen des Formulars keine speziellen Recherchen unternommen werden. Eine Bankauskunft enthält nie konkrete Angaben über die Höhe der Einlagen oder Kredite eines Kunden, die Höhe regelmäßiger Zahlungseingänge oder Zahlungsausgänge wird ebenfalls nicht übermittelt. Damit eine Bankauskunft über eine private Kontoverbindung erteilt werden darf, muss der Kontoinhaber seiner Bank eine entsprechende Zustimmung gegeben haben. Laut Gesetz ist diese Erlaubnis eigentlich für jeden einzelnen Fall einzuholen; in der Praxis wird sie jedoch in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute geregelt. Zudem erteilt der Kunde dem die Anfrage stellenden Institut eine Erlaubnis zum Einholen einer Bankauskunft, welche normalerweise mit dem Kreditantrag oder der Bestellung einer Kreditkarte verlangt wird.

Wenn der Kunde die Einwilligung zum Einholen einer Bankauskunft verweigert, wird ihm so gut wie immer eine negative Bonität unterstellt. Das die Anfrage stellende Finanzinstitut bestätigt gegenüber der Bank, welche die Auskunft erteilt, dass es ein wichtiges wirtschaftliches Interesse an dieser hat. Des Weiteren sichert es ausdrücklich zu, die Auskunft ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, welcher explizit bei der Anfrage genannt wird. Die Weitergabe der Auskunft an einen eigenen Kunden oder einen anderen Dritten ist streng untersagt. Die Anfrage bezüglich einer Bankauskunft soll grundsätzlich schriftlich gestellt werden, selbst das Fax ist nur in Ausnahmefällen als Übermittlungsweg zugelassen.

Wenn der Antragsteller über mehr als ein Girokonto verfügt, darf das anfragende Institut die Anfrage nur für die im Auftrag des Kunden genannte Bankverbindung stellen, auch wenn es über weitere Konten informiert ist. Selbstverständlich darf ein Kreditinstitut sich die Einwilligung zur Einholung einer Bankauskunft auch für mehr als ein Girokonto geben lassen. Die Beschränkungen hinsichtlich der Erteilung einer Bankauskunft sind bei Gewerbekunden wesentlich geringer als bei Privatpersonen; diese dürfen grundsätzlich erteilt werden, sofern keine andere Weisung des Kontoinhabers besteht. Dieser kann sie vollständig verbieten oder einschränkende Vorgaben zu ihrer Abgabe machen.