Wechsel in private Krankenversicherung

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In Deutschland gibt es zwei Krankenversicherungsarten bzw. grundsätzlich zwei verschiedene Systeme. Das ist auf der einen Seite die gesetzliche und auf der anderen Seite die private Krankenversicherung. Rund 70 Millionen Bundesbürger sind selber, oder als Kinder und Ehepartner über die Angehörigen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, während rund 10 Millionen Bundesbürger sich privat krankenversichert haben.

Vom Grundsatz her ist es so, dass in Deutschland jeder Arbeitnehmer sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern muss. Nur ab bestimmten Einkommen ist diese Versicherung keine Pflicht mehr und man hat dann die Wahl, sich freiwillig gesetzlich zu versichern oder sich privat zu versichern, Gleiches gilt auch für die meisten Selbstständigen und Freiberufler, die ebenfalls ein solches Wahlrecht haben.

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist also nur dann möglich, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So hat zum Beispiel ein Arbeitnehmer, der ein Bruttoeinkommen von jährlich 40.000 Euro erzielt, keine Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln, da Arbeitnehmer zunächst immer in der GKV pflichtversichert sind und das Einkommen in dem Fall auch nicht ausreicht, um die notwendige Voraussetzung zum Wechsel zu erfüllen. Anders sieht es hingegen aus, wenn man die so bezeichnete Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese Grenze ist ein bestimmtes Einkommen, das beim überschreiten dazu berechtigt, dass man aus der GKV „austreten“ und sich fortan in der privaten Krankenversicherung weiter versichern kann. Derzeit (im Jahre 2009) liegt diese Versicherungspflichtgrenze bei einem Einkommen von 48.600 Euro. Man kann als gesetzlicher Pflichtversicherter allerdings nur dann einen Wechsel in die private Krankenversicherung vornehmen, wenn man diese Grenze in drei aufeinander folgenden Jahren als Bruttoeinkommen überschritten hat, während man die Grenze früher nur einmalig überschreiten musste.

Die Versicherungspflichtgrenze sollte übrigens nicht verwechselt werden mit der Beitragsbemessungsgrenze, da diese lediglich das Einkommen darstellt, ab dem kein Beitrag mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden muss.Neben den bisherigen Arbeitnehmern, die aufgrund des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze die Möglichkeit haben, sich fortan privat krankenversichern zu können, haben bisherige Arbeitnehmer ebenfalls das Recht zu wechseln, wenn sie sich selbstständig machen bzw. zukünftig eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Das Wahlrecht besteht im Grunde für alle Selbstständigen und Freiberufler, wobei die private Krankenversicherung einen jetzt Selbstständigen allerdings nicht aufnehmen muss, wenn dieser bisher gesetzlich versichert war. Man sollte die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung also niemals kündigen, bevor man nicht eine schriftliche Zusage der privaten Krankenversicherung hat, dass man dort als Versicherter aufgenommen und akzeptiert wird. Natürlich ist es auch jederzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen möglich innerhalb der privaten Krankenversicherungen von der einen in die andere private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Entscheidung für einen Wechsel ist heutzutage insoweit leichter, als dass man jetzt auch seine bisher erworbenen Altersrückstellungen mit zur neuen Krankenkasse nehmen kann.

Kommentare

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Ich stehe der privaten Krankenversicherung mittlerweile eher kritisch gegenüber und bin der Meinung, dass man die GKV unterstützen sollte, die im Allgemeinen deutlich besser als ihr Ruf ist. Man muss sich doch nur einmal anschauen, welche Kosten auf einen im Alter bei der PKV zukommen. Im Vergleich zu jetzt werden sich voraussichtlich die Beiträge für einen heute 30-jährigen in 30 Jahren etwa verdreifachen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung hängt der Beitrag hingegen vom Einkommen ab und nicht unter anderem auch davon, wie wirtschaftlich die private Krankenkasse arbeitet.